Importe von Aluminium aus der Türkei
Aufgrund des Zollunionsvertrages der EU mit der Türkei besteht für die erfassten Waren Zollfreiheit, wenn bei der Einfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1 vorgelegt wird. Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen der Zollunion ist, dass sich die betroffenen Waren im freien Verkehr der Türkei befinden, bzw. dass für drittländische Waren der Drittlandszollsatz erhoben wird. Es besteht das Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung gleichermaßen in der EU und der Türkei.
Nunmehr hat die Türkei für aus Drittländern importiertes Aluminium in Rohformen (Vormaterial für die Herstellung der Fertigware) eine autonome Zollbegünstigung eingeführt und somit gegen die Bestimmungen der Zollunion verstoßen.
Nun werden alle Importe von Aluminiumprodukten des Kapitel 76 aus der Türkei zollamtlich erfasst und ausgewertet, da der Verdacht besteht, dass sie aus dem zollbegünstigt eingeführten Aluminium hergestellt worden sind. Es besteht die Gefahr, dass die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR., die beim Import vorgelegt wurden, für ungültig erklärt werden und der Drittlandszollsatz nachträglich zur Vorschreibung gelangt.
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