Das steckt hinter der EU-Verordnung!
Am 1. Oktober 2023 wurde der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), das CO₂-Grenzausgleichssystem der EU, wirksam. Die erste Berichterstattung von betroffenen Firmen musste bis Ende Februar 2024 erfolgt sein. Damit ist CBAM in der Industrie derzeit ein hochbrisantes Thema und betrifft zahlreiche deutsche Unternehmen – so auch die mejo Metall Josten GmbH & Co. KG.
Was der Carbon Border Adjustment Mechanism für Unternehmen bedeutet
Mit CBAM bekräftigt die Europäische Union ihr Ziel, bis 2050 klimaneutral zu sein. Importierende Unternehmen sollten sich mit der neuen Verordnung genauestens auseinandersetzen, um die Einhaltung aller Vorschriften sicherzustellen. Auch wir haben uns in den letzten Monaten vollumfänglich mit der CBAM-Verordnung befasst und können nun mit Stolz verkünden: Unsere Aluminiumprofile sind „CBAM-ready!“ Und: Wir sehen uns darin bestärkt, was wir bereits letztes Jahr vermutet hatten. Mit CBAM hat die Wirtschaft ein riesiger Themenkomplex überrollt, der sowohl im Aufwand als auch in der Bedeutsamkeit nicht zu unterschätzen ist.
Ob bei Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern – wir haben gemerkt, dass bei diesem Thema noch viel Unklarheit und Überforderung herrscht. Deshalb sind wir den wichtigsten Fragen rund um CBAM auf den Grund gegangen:
Wen betrifft die CBAM-Verordnung?
Die CBAM-Meldepflicht gilt für Unternehmen in der EU, die Produkte wie Aluminium, Eisen, Stahl, Zement, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie einige vor- und nachgelagerte Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern importieren. Bis 2030 soll der Warenkreis deutlich erweitert werden. Derzeitige Diskussionen zielen unter anderem auf die zukünftige Einbeziehung von Polymeren, diversen Chemikalien und Glasprodukten ab. Unser Tipp für alle Importeure: Unbedingt Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 gegenprüfen – dort sind alle betroffenen Waren gelistet und mit einer Warennummer bzw. einer Kombinierten Nomenklatur (KN) versehen.
Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?
Ja, tatsächlich gibt es einige CBAM-Ausnahmen. Aktuell besteht z. B. keine Berichtspflicht für Waren, die aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island stammen. Auch Rückwaren und Kleinstsendungen sind von der Meldepflicht befreit, wenn der Warenwert 150 Euro nicht übersteigt.
Warum gibt es CBAM?
Die CBAM-Verordnung ist ein wichtiger Bestandteil des „Fit-for-55-Pakets“ und eine der Maßnahmen, die im Rahmen des European Green Deal von der EU eingeführt wurden. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Treibhausgasemissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren. Bis 2050 strebt die EU an, als erster Staatenbund vollständige CO2-Neutralität zu erreichen. Die CBAM-Vorschriften sollen einerseits sicherstellen, dass europäische Unternehmen, die sich für den Klimaschutz einsetzen und CO2-Preise zahlen, keinen Wettbewerbsnachteil haben. Andererseits sollen sie verhindern, dass Unternehmen ihre Produktion in Länder außerhalb der EU mit geringeren Umwelt- und Klimaschutzstandards verlagern, um genau diesen „Klimaschutz-Kosten“ zu entgehen. Die CBAM-Verordnung schützt dementsprechend vor dem sogenannten „Carbon Leakage“ – der Verlagerung von Treibhausgasemissionen in Länder mit geringeren oder fehlenden CO2-Emissionszielen.
Was müssen von CBAM betroffene Unternehmen machen?
Seit dem 1. Oktober 2023 gilt für betroffene Firmen eine Berichterstattungspflicht. Sie müssen ihre CO2-Emissionen während der Produktion ihrer Waren genau dokumentieren und in einer dafür eingerichteten Datenbank der EU-Kommission quartalsweise hochladen. Die Informationen über direkte und indirekte Emissionen sind bei den Lieferanten bzw. Herstellern in den Drittstaaten zu erfragen. Der erste CBAM-Bericht für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2023 muss bis spätestens Ende Februar 2024 eingereicht werden. Ab Januar 2025 ist die Beantragung des Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ erforderlich. In naher Zukunft ist auch die Einführung von CBAM-Zertifikaten geplant.
Welche Emissionen müssen konkret im Rahmen des CBAM-Berichts erfasst werden?
Im Zuge der neuen CBAM-Richtlinien müssen die Emissionen von Kohlendioxid (CO2), Distickstoffoxid (N2O) und perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFCs) identifiziert, protokolliert und ab 2026 durch die entsprechende Anzahl von CBAM-Zertifikaten untermauert werden.
Wie lauten die CBAM-Fristen?
Die CBAM-Berichte werden spätestens einen Monat nach Quartalsende fällig. Demnach müssen sie zum 31.01. (Achtung: Erst kürzlich wurde aufgrund technischer Probleme eine Fristverlängerung um 30 Tage durch die EU bewilligt!), 30.04., 31.07. und zum 31.10. der Jahre 2024 und 2025 und zum 31.01.2026 eingereicht sein. Dies gilt natürlich nur für den Fall, dass im jeweiligen Quartal CBAM-Waren eingeführt wurden. Nach der Übergangsphase erfolgen ab 2026 jährliche CBAM-Erklärungen. Der Import ist dann ausschließlich als „zugelassener Anmelder“ möglich. Zudem müssen ab diesem Zeitpunkt CBAM-Zertifikate erworben werden.
Was passiert, wenn der CBAM-Bericht vergessen wurde?
Die EU-Kommission kann bei nicht vorliegenden Daten Sanktionen verhängen. Gemäß der Durchführungsverordnung können Strafzahlungen in einem Bereich von 10 bis 50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen fällig werden.
Wie können sich Importeure bestmöglich auf CBAM vorbereiten?
Importeure sollten zunächst prüfen, ob sie von der EU-Verordnung betroffen sind. Ist dies der Fall, raten wir dazu, sich schnellstmöglich im CBAM-Register einzutragen und etwaige Schulungsangebote zu nutzen. Ein Austausch mit Lieferanten bzw. Handelspartnern zu den Emissionen ist zwingend erforderlich. Unser Tipp: Die EU stellt eine Vorlage zur Verfügung, um den Informationsaustausch zwischen Importeur und Lieferant zu vereinfachen.
Nützliche Links und weitere Infos zum Thema
Alle Leitfäden und Aufzeichnungen der Webinare gibt es auf der Webseite der EU-Kommission. Zudem stellt die EU-Kommission ein Q&A zur Verfügung. Nicht zu vergessen: Die nationale zuständige Behörde in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle.
Kritik an CBAM
Wie sagt man so schön: Der Teufel steckt im Detail! Und das ist bei CBAM der Fall. Die CBAM-Pflicht bringt nicht nur für betroffene Importeure aus EU-Mitgliedstaaten deutlich mehr Kosten und Aufwand in Form von Projektmanagement und Abstimmungen mit sich. Auch an die EU-Handelspartner werden hohe Erwartungen herangetragen. So hat der Handelsriese China bereits erste Bedenken geäußert: Die Verordnung könne unter Umständen den globalen Handel hemmen und wäre eine weitere „Hürde“. Wir gehen stark davon aus, dass China nicht der einzige EU-Handelspartner bleiben wird, der darüber nachdenkt, Exporte von emissionsintensiven Produkten nach Europa zu reduzieren. Besonders hart treffen dürfte die CO2-Steuer Nachbarländer, die eng mit dem europäischen Handel verknüpft sind und emissionsstark produzieren bzw. Entwicklungsländer, die nicht von heute auf morgen auf andere Technologien und Prozesse umsteigen können. Auf sie kommen durch CBAM enorme zusätzliche Kosten zu. Hohe Emissionen bedeuten zudem einen erheblichen technischen und administrativen Aufwand, für den die am wenigsten entwickelten Länder vermutlich kaum bis keine Kapazitäten haben.
Besonders kompliziert wird es, wenn Länder außerhalb der EU ebenfalls ein CO2-Besteuerungssystem haben und sich die nationalen Regelungen voneinander unterscheiden – das ist z. B. in Südafrika der Fall. Zur Erinnerung: Noch ist Südafrika der wichtigste Handelspartner Deutschlands auf dem afrikanischen Kontinent. Das könnte sich vor dem CBAM-Hintergrund jedoch schnell ändern. So liegt die Vermutung nahe, dass durch die „doppelte Handelslast“ die Import-Bereitschaft bei betroffenen Waren stark sinken wird. Es ist nicht auszuschließen, dass andere Länder mit einem ähnlichen Besteuerungssystem nachziehen und sich dadurch weitere Handelshürden ergeben.
Trotz der grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Herausforderungen sollte das Ziel, die Treibhausgasemissionen langfristig zu reduzieren, nicht aus den Augen verloren werden. Doch auch beim Klimaschutz spalten sich die Meinungen und so stellen wir uns die Frage: Können nationale bzw. lokale Maßnahmen die Problematik lösen, wenn die Bereitschaft in anderen Ländern nicht gegeben ist und sich die Zusammenarbeit verschlechtert? Wäre es nicht klima- und handelspolitisch besser, an einem Strang zu ziehen?
CBAM könnte zudem bewirken, dass innereuropäische Produktionen abwandern und Firmen zukünftig unter weniger strengen Klimavorschriften im Ausland produzieren. Nicht zuletzt auch deswegen könnten die Klimabemühungen der EU komplett untergraben werden.
Unser CBAM-Fazit
Die hohen CBAM-Anforderungen sorgen für einen fairen Wettbewerb und unterstützen die europäische Wirtschaft. Möglicherweise wird die Verordnung in der Zukunft dafür sorgen, dass sich andere Länder in Sachen Klimavorschriften an europäische Standards anpassen werden.
Aber: Die CBAM-Pflicht bedeutet für betroffene Importeure deutlich mehr administrativen Aufwand. Ein guter, transparenter Austausch zwischen Handelspartnern ist quasi die Voraussetzung dafür, dass die Informationsübermittlung an die EU glatt läuft.
Die Konsequenzen für den internationalen Handel sind – wie oben erörtert – nicht unerheblich. Die Testphase wird zeigen, inwiefern sich alle Beteiligten – sowohl innerhalb, als auch außerhalb der EU – an die Regeln halten (können) und ob die klimapolitischen Ziele auch wirklich Früchte tragen oder lediglich eine Verlagerung der Probleme bedeuten.
Wir von mejo sind jedenfalls bestens CBAM-gewappnet: Unsere No Name Konstruktion® Maschinenbauprofile aus dem prall gefüllten Lager sind längst schon gemeldet und registriert. Wir kommunizieren transparent, pflegen exzellente Kontakte zu unseren Partnerwerken und handeln EU-konform. Für unsere Kunden bieten wir trotz höherer Anforderungen und gestiegener Importkosten gleichbleibende Preise. Unsere Lieferketten sind weiterhin stabil. Wer bei uns kauft, ist auf der sicheren Seite!